Was gehört in den Kaufvertrag?

In Deutschland müssen alle Immobilientransaktionen durch notarielle Kaufverträge abgesichert werden. Der Notar erhebt hierfür eine Gebühr, die sich am Wert der Immobilie orientiert. Sie beläuft sich auf circa 1,5 Prozent des Kaufpreises.

Verkäufer und Käufer können frei vereinbaren, wer von beiden diese Gebühr bezahlt. In der Regel trägt sie der Erwerber.

Der Notar ist gegenüber beide Seiten, also Verkäufer und Käufer, zur Neutralität verpflichtet. Beide können ihn bei Unklarheiten kontaktieren. Sowohl Sie als Verkäufer als auch der Erwerber haben ein Recht darauf, seinen Vertragsentwurf mindestens zwei Wochen vor dem Notartermin zu erhalten. So haben Sie die Möglichkeit, die Vertragsbestandteile zu prüfen beziehungsweise bei einer komplizierten Übertragung einen Anwalt hinzuzuziehen.

Zumeist handelt es sich bei Kaufverträgen um standardisierte Kontrakte. Dennoch sollten Sie insbesondere auf terminliche Vorgaben achten, die mit der Immobilien-Übertragung verbunden sind.

Im Kaufvertrag sind Angaben zum Verkäufer und Käufer enthalten und Bankverbindungen, über welche der Kaufbetrag fließt. Ferner müssen eine Grundstücksbeschreibung (Flurkarte) sowie ein aktueller Grundbuchauszug enthalten sein.

Verkaufen Sie eine gebrauchte Immobilie, wird zumeist darin die Klausel aufgenommen „gekauft wie gesehen“. Denn im Gegensatz zu Neubauten, die bei Kaufvertragsunterzeichnung erst noch von einem Bauträger errichtet werden und den Käufern eine 5-jährige Gewährleistung auf das Bauwerk erhalten, sind Sie bei der Veräußerung einer Gebrauchtimmobilie nicht zu Gewährleistungen verpflichtet.

Bei Gebäuden aus zweiter Hand werden Mängel allerdings häufig explizit in den Kaufvertrag aufgenommen, wie etwa feuchte Kellerräume, von denen der Erwerber bei der Besichtigung Kenntnis erlangte. Damit sichern Sie sich zusätzlich ab.

Außerdem sind im Kaufvertrag verschiedene Termine zu fixieren, so etwa der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung sowie der Tag der Immobilienübertragung. Häufig wünschen sich Verkäufer, dass der Erwerber zusätzliche Gegenstände wie Kücheneinrichtung, Gartenmöbel oder Heizöl, das noch im Tank bevorratet wird, übernimmt und extra bezahlt. Auch dies sollte Eingang in den Kaufvertrag finden. Bei der Berechnung der Grunderwerbssteuer fallen diese Dinge allerdings raus.

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Foto: motortion

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